Satzung der Brandenburgischen Wasserakademie e. V.

§ 1
Name und Sitz


Der Verein führt den Namen "Brandenburgische Wasserakademie e. V. " Der Verein hat seinen Sitz in 12529 Schönefeld, Berliner Str. 1.

§  2
Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Der Zweck der Brandenburgischen Wasserakademie ist die Volks- und Berufsbildung, die Förderung von Natur- und Umweltschutz, sowie die Förderung der Wissenschaft und Forschung.

    Der Verein dient ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und Zwecken der Bildungsförderung durch Forschung, Lehre und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, die Beziehungen zwischen den Akteuren auf der Siedlungswasserwirtschaft und bei der Entwicklung der Städte und Kommunen zu verbessern.

    Hierbei wirkt der Verein darauf hin, die Voraussetzungen zu schaffen, die den Bürgern eine an ihren Vorstellungen und Bedürfnissen orientierte aktive und gestaltende Mitwirkung bei der Entwicklung der Siedlungswasserwirtschaft und bei der nachhaltigen Entwicklung der Städte und Kommunen ermöglichen.

    Mittels der wissenschaftlichen Tätigkeit und der Bildungsförderung ist die am Leitbild des Landes Brandenburg auszurichtende Weiterentwicklung der Siedlungswasserwirtschaft, der Raumordnung und der Umwelt zu betreiben und das Zusammenwirken aller Beteiligten und Interessierten zu fördern.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    • den akademisch - wissenschaftlichen Austausch auf den Gebieten der Siedlungswasserwirtschaft und des Gewässermanagements,
    • Aufklärung und Information
    • Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Sicherung von Fachwissen und Entwicklung von Fachpersonal,
    • Die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.
    • Dokumentationen der anfallenden sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Daten und Informationen in den Bereichen der Siedlungswasserwirtschaft,
    • Fachwissenschaftliche Veröffentlichungen, Untersuchungen und Gutachten
    • Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über wichtige Tatsachen, Entwicklungen und Ergebnisse aus den Arbeitsgebieten des Vereins
    • Erarbeitung von Empfehlungen für alle an der politischen Gestaltung beteiligten Organe des Landes, der Kommunen und sonstiger Institutionen
    • Beratung mit Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Brandenburgischen Wasserakademie können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der Verein richtet sich insbesondere an Zweckverbände, Gemeinden, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ähnliche auch privatrechtliche Organisationsformen.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in die Brandenburgischen Wasserakademie e. V. entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung wird dem Antragssteller die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung durch den Vorstand eingeräumt.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch freiwilligen Austritt aufgrund schriftlicher Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres; die Austrittserklärung muss spätestens 6 Monate vor dem Ende des Kalenderjahres in der Geschäftsstelle eingegangen sein,
    • durch Ausschluss, insbesondere wegen Zuwiderhandlung gegen den Zweck der Brandenburgischen Wasserakademie e. V.
    • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand<.
      Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb von 4 Wochen ab Beschlussfassung die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden, die endgültig ist.


§ 4
Beiträge

  1. Die Mitglieder entrichten Beiträge zur Deckung der Aufwendungen der Brandenburgischen Wasserakademie e. V.  Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen, spätestens bis zum 31.01. des lfd. Geschäftsjahres.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Vereinsorgane

Organe der Brandenburgischen Wasserakademie e. V. sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alle Aufgaben, soweit sie nicht nach § 7 an den Vorstand übertragen wurden und gesetzlich oder durch die Vereinssatzung nichts anderes bestimmt ist, und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen. Sie kann ihre Entscheidungen in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den Vorstand übertragen.

    Folgende Angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung nicht auf den Vorstand übertragen werden:

    1. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder Aufhebung der Vereinssatzung,
    2. die Festsetzung der Beiträge,
    3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzung und die Aufnahme von Krediten,
    4. die Beschlussfassung über den Finanzplan,
    5. die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung,
    6. die Wahl und Abwahl des Präsidenten und seines Vizepräsidenten sowie des Vorstandes,
    7. die Beschlussfassung über die Auflösung der Brandenburgischen Wasserakademie e. V.  und die Bestellung von Abwicklern sowie
    8. die Beschlussfassung über die Auseinandersetzungsvereinbarung im Fall des Ausscheidens von Vereinsmitgliedern oder der Auflösung der Brandenburgischen Wasserakademie e. V.


  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertretern der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Verbände und Unternehmen entsprechend der Festlegungen gemäß § 3 (1) zusammen.In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann mehrere Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden. Die Stimme eines Mitgliedes kann nur einheitlich abgegeben werden. Die Vertretung seiner Mitgliedschaft in der Mitgliederversammlung legt jedes Mitglied in eigener Verantwortung fest. Die Vertretungsbefugnis ist der Brandenburgischen Wasserakademie e. V.  schriftlich mitzuteilen und erlischt ebenso durch schriftliche Weisung oder Bekanntgabe eines neuen Vertreters.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordentlicher Ladung mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen  Stimmen gefasst, d.h. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung nicht.

  4. Wird die Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal ordnungsgemäß einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die in der Sitzung vertretende Stimmenanzahl beschlussfähig.

  5. Über den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

  6. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Dabei zählen die Tage der Absendung und des Zugangs nicht mit.

  7. Der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident leitet die Mitgliederversammlung.

  8. Anträge der Mitglieder der Brandenburgischen Wasserakademie e. V. zu den Mitgliederversammlungen müssen spätestens zwei Wochen vorher in der Geschäftsstelle der Brandenburgischen Wasserakademie e. V.  eingegangen sein. Infolgedessen ist auf eine in Aussicht genommene Mitgliederversammlung rechtzeitig hinzuweisen.Die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens eineWoche vor der Versammlung durch besondere Einladung bekannt zu geben. Gültige Beschlüsse können auch über weitere Angelegenheiten gefasst werden, die den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung bekannt zu geben sind oder die von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit als dringend anerkannt werden.

  9. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Art der Abstimmung.

  10. Wenn die Mitgliederversammlung es nicht anders beschließt, erfolgt die Abstimmung offen per Akklamation.

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, sowie weiteren drei Vorstandsmitgliedern. Er wird für den Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Bis zum Amtsantritt eines neu gewählten Vorstands bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
  2. Der Vorstand bestellt erforderliche weitere Dienstkräfte und ggf. einen Geschäftsführer.
    Weisungsbefugt gegenüber den Dienstkräften ist der Präsident oder im Falle seiner   Verhinderung der Vizepräsident.
  3. Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten der Brandenburgischen Wasserakademie e. V., die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und trifft die Anordnungen über seine Geschäftsführung und Geschäftseinteilung selbständig.
  4. Der Vorstand stellt den Entwurf des Haushaltsplanes auf. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens der Brandenburgischen Wasserakademie e. V.  gemeinsam mit dem Geschäftsführer.
  5. Urkunden, die die Brandenburgischen Wasserakademie e. V.  verpflichten, sind von dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten oder zwei anderen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  7. Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind Ehrenämter. Die Höhe der an die Vorstandsmitglieder zu zahlenden Vergütungen für Reisen und sonstige Aufwendungen richten sich nach den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel oder nach den von den Finanzbehörden anerkannten gesetzlichen Kilometergeldpauschalen. Die Vergütung des Geschäftsführers und der sonstigen Dienstkräfte legt der Vorstand in Abhängigkeit vom Umfang des Haushaltes fest.
  8. Für Vorstandssitzungen gelten § 6 Absätze (4) und (5) dieser Satzung entsprechend.

§ 8
Kuratorium

  1. Der Verein beruft sich ein Kuratorium
  2. Das Kuratorium berät die Organe des Vereins in wissenschaftlichen und sonstigen fachlichen Fragen.
  3. Das Kuratorium bildet Sektionen, in denen die Aufgaben des Vereins realisiert werden.  
  4. Das Nähere regelt die vom Vorstand zu beschließende Kuratoriumsordnung.

§ 9
Wahlen

  1. Die Wahlen zu Vorstand, Präsidentschaft und Vizepräsidentschaft finden geheim statt. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.
  2. Gewählt ist das vorgeschlagene Mitglied, für das die Mehrheit der anwesenden Mitglieder gestimmt hat.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Dienst- oder Anstellungsverhältnis mit einem Verbandsmitglied oder aus einem Vorstandsamt bei einem Verbandsmitglied aus, so ist für dieses Vorstandsmitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen. Bis zum Amtsantritt des Ersatzmitglieds bleibt das bisherige Vorstandsmitglied im Amt.

§ 10
Auflösung

  1. Die Auflösung der Brandenburgischen Wasserakademie e. V.  kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden, sofern die für die Auflösung Stimmenden gleichzeitig die einfache Mehrheit sämtlicher Stimmberechtigten in der Brandenburgischen Wasserakademie e. V.  besitzen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Brandenburgischen Wasserakademie e. V.  an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volks- und Berufsbildung, Natur- und Umweltschutz.

§ 11
Änderung der Satzung


  1. Die Änderung der Satzung obliegt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  2. Der Präsident der Brandenburgischen Wasserakademie e. V.  ist bevollmächtigt, etwa vom Vereinsregistergericht geforderte Änderungen redaktioneller Art, die die Fassung der Satzung betreffen, vorzunehmen.

§ 12
Genderklausel

Alle in der männlichen Sprachform verwendeten Personenbezeichnungen gelten entsprechend auch in der weiblichen Sprachform.

§13
Inkrafttreten


Die vorstehende Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.Schönefeld, 14.Oktober 2015

Unterschrift der Gründungsmitglieder

Akademie

Kontakt

Brandenburgische Wasserakademie (BWA) e. V.
Blumenstraße 54
15711 Königs Wusterhausen

Telefon: +49 (0)3375 - 2568 333

Telefax: +49 (0)3375 - 2568 826

E-Mail: info@wasserakademie.de

Gut zu wissen

Sommerfest der BWA

Kommt nach Potsdam zum Sommerfest der BWA.

MEHR ERFAHREN

Seminar Katastrophenschutz

Stadthalle Erkner

MEHR ERFAHREN

Klausurtagung Vorstand

Waldhaus Prieros

MEHR ERFAHREN