Finanzordnung der Brandenburgischen Wasserakademie e. V.
§ 1
Grundsätze
- Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
- Für den Verein gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplanes.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Haushaltsplan
- Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 3
Jahresrechnung
- In der Jahresrechnung müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden.
- In der Jahresrechnung muss darüber hinaus eine Vermögensrechnung enthalten sein.
- Die Jahresrechnung wird vom Kassenwart erstellt und von den gewählten Kassenprüfern geprüft
- Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.
- Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
§ 4
Verwaltung der Finanzmittel
- Alle Finanzgeschäfte werden über das Vereinskonto abgewickelt.
- Alle Einnahmen und Ausgaben werden verbucht.
- Der Vorstand ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich.
§ 5
Zahlungsverkehr
- Der gesamte Zahlungsverkehr wird über das Vereinskonto bargeldlos abgewickelt.
- Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
- Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.
§ 6
Spenden
- Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigende Spendenbescheinigungen auszustellen.
- Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung an den Verein überwiesen werden.
- Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich zu einem bestimmten Zweck zugewiesen wurden.
- Der Verein schließt mit dem Spender eine Spendenvereinbarung ab.
§ 7
Inventar
- Zur Erfassung des Inventars ist ein Inventar-Verzeichnis anzulegen.
- Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
- Die Inventarliste muss das Anschaffungsdatum, die Bezeichnung des Gegenstandes, den Anschaffungs- und Zeitwert, sowie den Aufbewahrungsort enthalten.
Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen. - Zum Haushaltsplanentwurf ist dem Vorstand eine Inventurliste vorzulegen.
§ 8
Inkrafttreten
- Diese Finanzordnung trat mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 10.November 2015 in Kraft.
Schönefeld, 10.November 2015
Akademie
Kontakt
Brandenburgische Wasserakademie (BWA) e. V.
Blumenstraße 54
15711 Königs Wusterhausen
Telefon: +49 (0)3375 - 2568 333
Telefax: +49 (0)3375 - 2568 826
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